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Satzung des
Damenkomitee Rot-Weiss e.V. Buschhoven

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

•  Der Verein führt den Namen „Damenkomitee Rot-Weiss e.V. Buschhoven“

Eine Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Rheinbach

unter Nr. 17 VR 259 erfolgt.

•  Der Verein hat seinen Sitz in 53913 Swisttal-Buschhoven.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist:

•  Förderung des Brauchtums, insbesondere des Karnevals durch
Karnevalssitzungen, Karnevalsumzüge und andere dem Vereinszweck
dienliche Veranstaltungen.

•  Förderung der Dorfgemeinschaft durch Teilnahme bei Dorfveranstaltungen

•  Förderung der Jugendarbeit durch Aus- und Weiterbildung in den Tanzgruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

•  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

•  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

•  Es darf kein Mitglied durch Ausgaben oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 5 Organe des Vereins

•  Die Organe sind

•  der Vorstand

•  die Mitgliederversammlung

•  Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus der Vorsitzenden, der Stellvertreterin der Vorsitzenden und der Kassiererin.
Weitere Vorstandsmitglieder sind die Stellvertreterin der Kassiererin, die Schriftführerin und bis zu sieben Beisitzerinnen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungsbestimmungen.

5.2.1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.

•  Der Vorstand wird direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Personenidentitaet ist nicht zulässig. Der Vorstand wird für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

•  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch seine
Vorsitzende allein ( Alleinvertretung ) oder durch die stellvertr. Vorsitzende zu-
sammen mit der Kassiererin, wobei im Innenverhältnis deren Vertretungsbefugnis auf den Fall der Verhinderung beschränkt ist.

5.2.4.. . Der Vorstand verwaltet den Verein. Dazu gehören insbesondere die Verwaltung des , Vermögens, die Beschlussfassung über Nebenordnungen sowie die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Die Kassiererin verwaltet die Kasse und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

5.2.5... Die Mitglieder des Gesamtvorstandes tragen bei offiziellen Anlässen eine Uniform zu Repräsentationszwecken.

•  Die Organisation des Wagenbaus obliegt dem Vorstand. An Weiberfastnacht
stellt der Vorstand das Sitzungspräsidium und eine Sitzungspräsidentin.

•  Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins mit je einerStimme an.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden doppelt.

5.3.1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nach Bedarf eingeladen werden wenn der Vorstand dies beschließt oder 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gem. § 5.3 denVorstand und 2 Revisorinnen.

•  Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht der Kassiererin und den Prüfungsbericht der Revisorinnen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

§ 6 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden von der Schriftführerin protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 7 Mitgliedschaft 

•  Jede Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat kann dem Verein beitreten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verein.

•  Angehörige der Tanzgruppen sind entweder selbst Mitglied oder Minderjährige über die Mitgliedschaft der Mutter.

•  Mitglieder die das 7o. Lebensjahr vollendet haben werden Ehrenmitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

•  Die Mitgliedschaft endet durch

•  Kündigung des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Vorsitzenden

•  Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund. Ausschlussgründe
sind 3

•  Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäßen Beschlüsse

•  Nachweislich schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder dem Vereinszweck

•  Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorheriger Abmahnung

Im Falle des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäfts-
jahres. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte erlöschen mitAbsendung
des Schreibens in welchem der Ausschluss mitgeteilt wird.

§ 8 Rechte der Mitglieder

•  Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie das Recht zur Teilnahme an Jahreshaupt / Mitglieder-versammlungen zu.

•  Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen sowie Wünsche und Anregungen vorzutragen.

•  Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder mit Beitragspflicht. 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

•  Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

•  Jedes Mitglied (Ausnahme Ehrenmitglied) ist verpflichtet den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten. Der erste Jahresbeitrag ist mit Eintritt in den Verein fällig. Laufende Beiträge sind zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
Den Jahresbeitrag setzt der Vorstand fest. 

§ 10 Tanzgruppen

•  Die Mitglieder der Tanzgruppen sind verpflichtet an den vom Vorstand benannten Auftritten und Veranstaltungen teilzunehmen und den Verein zu repräsentieren.

•  Die Kosten für Uniformen sowie die Kosten für den Tanzunterricht tragen die Mitglieder der Tanzgruppen. Über eine Kostenbeteiligung des Vereins entscheidet der Vorstand im Einzelfall. 

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung 

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der Mitgliederversammlung.

§ 12 Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Regenbogen-Kindergartens in Swisttal Buschhoven

Buschhoven, den 31.10.2003


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