Satzung
des
Damenkomitee Rot-Weiss e.V. Buschhoven
§
1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Damenkomitee Rot-Weiss
e.V. Buschhoven“
Eine
Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht
Rheinbach
unter
Nr. 17 VR 259 erfolgt.
Der Verein hat seinen Sitz in 53913 Swisttal-Buschhoven.
§
2 Vereinszweck
Zweck
des Vereins ist:
Förderung des Brauchtums, insbesondere des Karnevals
durch
Karnevalssitzungen, Karnevalsumzüge und andere
dem Vereinszweck
dienliche Veranstaltungen.
Förderung der Dorfgemeinschaft durch Teilnahme
bei Dorfveranstaltungen
Förderung der Jugendarbeit durch Aus- und Weiterbildung
in den Tanzgruppen.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf kein Mitglied durch Ausgaben oder Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr beginnt am01.01. und endet am 31.12.
eines jeden Jahres.
§
5 Organe des Vereins
Die Organe sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus
der Vorsitzenden, der Stellvertreterin der Vorsitzenden
und der Kassiererin.
Weitere Vorstandsmitglieder sind die Stellvertreterin
der Kassiererin, die Schriftführerin und bis
zu sieben Beisitzerinnen. Die Wahl des Vorstandes
erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter Einhaltung
der Satzungsbestimmungen.
5.2.1
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Auslagen können erstattet werden.
Der Vorstand wird direkt durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
Personenidentitaet ist nicht zulässig. Der Vorstand
wird für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
durch seine
Vorsitzende allein ( Alleinvertretung ) oder durch
die stellvertr. Vorsitzende zu-
sammen mit der Kassiererin, wobei im Innenverhältnis
deren Vertretungsbefugnis auf den Fall der Verhinderung
beschränkt ist.
5.2.4..
. Der Vorstand verwaltet den Verein. Dazu gehören
insbesondere die Verwaltung des , Vermögens,
die Beschlussfassung über Nebenordnungen sowie
die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
Die Kassiererin verwaltet die Kasse und ist für
eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
5.2.5...
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes tragen bei offiziellen
Anlässen eine Uniform zu Repräsentationszwecken.
Die Organisation des Wagenbaus obliegt dem Vorstand.
An Weiberfastnacht
stellt der Vorstand das Sitzungspräsidium und
eine Sitzungspräsidentin.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder
des Vereins mit je einerStimme an.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden
doppelt.
5.3.1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
kann nach Bedarf eingeladen werden wenn der Vorstand
dies beschließt oder 25 % der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.Die
Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung
wählt aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher
Mehrheit gem. § 5.3 denVorstand und 2 Revisorinnen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich
vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes,
den Kassenbericht der Kassiererin und den Prüfungsbericht
der Revisorinnen entgegen und erteilt dem Vorstand
Entlastung.
§
6 Protokolle
Die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
werden von der Schriftführerin protokolliert
und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§
7 Mitgliedschaft
Jede Person die das 18. Lebensjahr vollendet hat kann
dem Verein beitreten. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Verein.
Angehörige der Tanzgruppen sind entweder selbst
Mitglied oder Minderjährige über die Mitgliedschaft
der Mutter.
Mitglieder die das 7o. Lebensjahr vollendet haben
werden Ehrenmitglieder und sind von der Beitragspflicht
befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch
Kündigung des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahres
durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Vorsitzenden
Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund.
Ausschlussgründe
sind 3
Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäßen
Beschlüsse
Nachweislich schädigendes Verhalten gegenüber
dem Verein oder dem Vereinszweck
Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorheriger
Abmahnung
Im
Falle des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft
zum Ende des Geschäfts-
jahres. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte
erlöschen mitAbsendung
des Schreibens in welchem der Ausschluss mitgeteilt
wird.
§
8 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen
Veranstaltungen des Vereins sowie das Recht zur Teilnahme
an Jahreshaupt / Mitglieder-versammlungen zu.
Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen
sowie Wünsche und Anregungen vorzutragen.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder
mit Beitragspflicht.
§
9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele des Vereins
zu fördern und zu unterstützen.
Jedes Mitglied (Ausnahme Ehrenmitglied) ist verpflichtet
den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten. Der
erste Jahresbeitrag ist mit Eintritt in den Verein
fällig. Laufende Beiträge sind zu Beginn
eines jeden Geschäftsjahres fällig.
Den Jahresbeitrag setzt der Vorstand fest.
§
10 Tanzgruppen
Die Mitglieder der Tanzgruppen sind verpflichtet an
den vom Vorstand benannten Auftritten und Veranstaltungen
teilzunehmen und den Verein zu repräsentieren.
Die Kosten für Uniformen sowie die Kosten für
den Tanzunterricht tragen die Mitglieder der Tanzgruppen.
Über eine Kostenbeteiligung des Vereins entscheidet
der Vorstand im Einzelfall.
§
11 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung
von ¾ der Mitgliederversammlung.
§
12 Vermögen
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt
das Vermögen des Vereins an den Förderverein
des Regenbogen-Kindergartens in Swisttal Buschhoven
Buschhoven,
den 31.10.2003